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An- und Abmeldung

Die gesetzliche Meldepflicht für die An-, Abmeldung und Ummeldung bei der Meldebehörde beträgt zwei Wochen. Eine Abmeldung ist nur nötig bei Wegzügen in das Ausland oder wenn keine neue Wohnung begründet wird, wie z.B. bei Abmeldung der Nebenwohnung. Zur Anmeldung werden sämtliche vorhandene Ausweisdokumente benötigt. Zudem muss nach Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes eine Wohnungsbestätigung vorgelegt werden.

 

Ab dem 01.11.2015 muss die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

 

Mit der Abwicklung der Wohnungsgeberbestätigung kann der Eigentümer auch eine andere Person (z.B. Wohnungsgeber) beauftragen und sich darüber hinaus bei der Meldebehörde erkundigen, dass eine An- oder Abmeldung auch vom Meldepflichtigen gegenüber der Meldebehörde angezeigt worden ist. Wohnungsgeber im Sinne des Bundesmeldegesetzes sind auch beispielsweise die Hauptmieter von Wohnungen, sofern diese untervermietet werden. Wohnungsgeber ist also eine Person (bzw. Personengemeinschaft), die einen Wohnraum zur Verfügung stellt.Get Acrobat Reader

 

Sind Sie Wohnungsgeber, so nutzen Sie bitte das vorgeschriebene Formular, das Ihnen hier auch zum Herunterladen als ausfüllbares PDF-Dokument (Ladezeit 74 KB) zur Verfügung steht, und händigen sie dieses nach Ausfüllung und Unterzeichnung der meldepflichtigen Person innerhalb der 14-tätigen Meldefrist aus.